
Datenschutz und Privatsphäre
Überwachung im öffentlichen Fokus
Immer stärker geraten aktuelle Überwachungslösungen in den öffentlichen Fokus. Unsicherheit, Angst & eingeschränkte Privatsphäre stehen im Gegensatz zur erforderlichen Sicherheit Ihres Unternehmens, Ihrer Mitarbeiter und deren Arbeitsplätze. Daher sollten Sie bei der Realisierung Ihres Sicherheitskonzeptes unbedingt auf die gültige Rechtssprechung sowie auf die notwendige Information ihrer Mitarbeiter achten.
LCD media hilft Ihnen bei Ihren Fragen gerne weiter und unterstützt Sie bei der Einführung Ihres Security Konzeptes. Nachfolgend finden Sie einige wichtige Fakten, die Sie bei Ihrer Planung im Kopf behalten sollten.
Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!

Anhaltspunkte zum Thema Videoüberwachung und Datenschutz
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Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen RäumenDie rechtliche Grundlage zur Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räume wird durch den § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Eine Videoüberwachung dieser Orte ist demnach nur zulässig, sofern sie zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder anderer berechtigter Interessen erforderlich ist. Die wesentlichen Aspekte des Datenschutzes - Zweckbindung, Datensparsamkeit und Datentransparenz - werden weiterhin in diesem Paragraphen § 6b behandelt. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. Weiterhin gelten die jeweiligen Datenschutzgesetze der Länder. Für die Videoüberwachung in und um Kirchen können gesonderte Gesetze greifen. Bitte informieren Sie sich hier unbedingt nach den für Ihren geplanten Einsatzort geltenden Vorschriften für Videoüberwachung und Datenschutz. |


Staatliche Videoüberwachung z.B. zwecks Sicherheit oder VerteidigungFür staatliche Kompetenzen bezüglich Videoüberwachung gelten gesonderte Regelungen sowohl auf Staats- als auch auf Landesebene. Rege Diskussionen und fortlaufende Änderungen machen eine Information im Einzelfall erforderlich. |


Vorgeschriebene VideoüberwachungBestimmte Branchen sind verpflichtet, sicherheitskritische Bereiche via Videoüberwachung zu sichern. Hierzu zählen u.a. Kassenräume von Banken bzw. Sparkassen (§ 6 UVV "Kassen") sowie die Zugänge von Casinos und Spielhallen (§ 6 UVV "Spielhallen"). Weiter müssen auch gewisse Industrie-Anlagen mit Videoüberwachungs-Technik ausgestatten sein. Bitte informieren Sie sich im Detail über die für Sie geltenden Vorschriften. |



















