AGB der LCD media GmbH für gewerblichen Kunden

AGB der LCD media GmbH gegenüber Privatkunden

Allgemeine Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen der LCD media GmbH gegenüber gewerblichen Kunden.

I) Geltungsbereich

  • Diese Bedingungen der LCD media GmbH (im Folgenden „LCD media“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers oder Bestellers (im Folgenden „Auftraggeber“) werden vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung nicht anerkannt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
  • Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
  • Unsere Außendienstmitarbeiter und Verkaufsangestellte sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder von diesen Bedingungen abzuweichen. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Ausgenommen sind Geschäfte, die über den OnlineShop der LCD media zustande gekommen sind.
  • Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit aus laufender Geschäftsbeziehung, ohne dass es eines weiteren Hinweises bedarf.

II) Angebot, Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

  • Unsere Angebote einschließlich unserer Preisliste sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich erklärt haben.
  • Ein Vertrag kommt ausschließlich durch unsere Auftragsbestätigung in Textform, durch schriftliche Annahme unserer Angebote durch den Auftraggeber oder durch Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung zustande. 
  • Der Auftraggeber ist an ein von ihm abgegebenes Angebot 2 Wochen ab Eingang des Angebotes bei LCD media gebunden.
  • Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Spezifikationen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Gewichts-, Maßangaben und sonstigen Angaben in Prospekten und auf unserer Website, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind insbesondere keine Garantien oder zugesicherte Eigenschaften, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist. Alle unsere Leistungsdaten, auch wenn diese von unseren Lieferanten stammen, gelten nur annähernd.
  • An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck vom Auftraggeber verwendet werden und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden.

III) Umfang der Leistung/Verwendung von Produkten

  • Für den Umfang der Leistungen von LCD media ist die Auftragsbestätigung von LCD media maßgebend, falls nichts Anderes vereinbart wurde.
  • LCD media kann die vereinbarten Leistungen auch von anderen Unternehmern, die in ihrem Auftrag tätig werden, ausführen lassen.
  • Wünscht der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag, so ist LCD media vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Vereinbarung berechtigt, den Aufwand hierfür dem Auftraggeber in angemessenem Umfang in Rechnung zu stellen, wenn der Auftrag nicht zustande kommt.
  • LCD media weist ausdrücklich darauf hin, dass die von ihr erbrachten Leistungen nicht für die Verwendung in Sicherheitssystemen, militärischen Einrichtungen, Luft- und Raumfahrt oder für medizinische Geräte geeignet sind, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart wird.

IV) Preis und Zahlung

  • Soweit sich aus der Auftragbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten die Preise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die gesondert berechnet wird. Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
  • Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten unsere Preise für Waren „ab Lager“ zuzüglich Transportkosten, jedoch einschließlich üblicher Verpackung.
  • Reisezeiten und -kosten des Personals von LCD media bei Leistungen am vom Auftraggeber bestimmten Ort sind zusätzlich zu unseren Preislisten, ersatzweise zu angemessenen Sätzen zu vergüten, sofern nichts Anderes vereinbart wurde.
  • Die Preise von LCD media sind, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftliches erklärt ist, keine Festpreise. LCD media ist insbesondere berechtigt, bei vereinbarten Lieferzeiten von mehr als 4 Wochen nach Abschluss des Vertrages den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preis zu berechnen. Zudem ist LCD media in einem solchen Fall berechtigt, Preise für noch nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beschaffte Ware aufgrund von Währungsschwankungen anzupassen, soweit es sich um Waren handelt, die LCD media in ausländischer Währung (nicht in Euro) beschafft.  
  • LCD media ist berechtigt, Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile eines Auftrages zu verlangen (§ 632 a BGB), soweit LCD media Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages erbringt. Abgeschlossene Teile sind insbesondere solche, die einen eigenen wirtschaftlichen Wert oder Gebrauchswert haben.
  • Unsere Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen, soweit keine abweichenden Zahlungsfristen in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen bestimmt sind. Bei allen Lieferungen können wir ohne Angabe von Gründen Vorauszahlung verlangen. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.
  • Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Auftraggebers auszugehen ist, so können wir nach pflichtgemäßen Ermessen entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Erfüllung der Leistung verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  • Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Auftraggeber ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen bei Gegenansprüchen erfüllt sind und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  • Schecks und Wechsel akzeptieren wir – wenn überhaupt – nur erfüllungshalber. Der Auftraggeber hat sämtliche Kosten, insbesondere Wechsel- und Scheckspesen zu tragen.

V) Liefer- und Leistungszeit/Liefergefahr

  • Der Beginn der uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller erforderlichen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Sofern nichts Anderes vertraglich vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nicht Anderes ergibt, ist die von uns angegebene Liefer- oder Leistungszeit stets unverbindlich.
  • Die Liefer- oder Leistungsfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit im Falle „Höherer Gewalt“ oder an-derer von LCD media nicht zu vertretender und unvorhersehbarer Umstände, wie z.B. Krieg, Terror, Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Rohstoff- und Energiebeschaffungsschwierigkeiten, behördlichen Maßnahmen, Verhängen von Embargos und nicht rechtzeitige Belieferung durch Unterlieferanten.
  • Diese Umstände sind auch dann von LCD media nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, nach Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  • Diejenige Partei, die von „Höherer Gewalt“ betroffen ist, hat der jeweils anderen Partei das Vorliegen und deren Ende unverzüglich mitzuteilen.
  • Setzt der Auftraggeber uns nach unserem Verzug eine angemessene Frist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche statt der Leistung stehen dem Auftraggeber in diesem Fall nur zu, wenn wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch die Verletzung wesentlicher Pflichten verursacht haben. Im Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den Betrag in Höhe von maximal 5 % des Netto-Rechnungswertes der nicht rechtzeitig gelieferten Ware oder erbrachten Leistung beschränkt. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt, wenn der Auftraggeber wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. Die Haftung bei Fahrlässigkeit ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • Zu Teillieferungen ist LCD media berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Auftraggebers entgegensteht.
  • Bei allen Lieferungen von Waren geht die Gefahr mit Ablieferung an der benannten Lieferadresse auf den Käufer über, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Lieferung frei Haus durch LCD media vereinbart wird.
  • Bei vereinbarter Montage oder Einbau durch LCD media gilt der Gefahrenübergang mit Anlieferung bei benannter Liefer/Leistungsadresse. Wird der unmittelbare Einbau oder die Montage durch von nicht durch LCD media zu vertretende Gründe verhindert, geht die Gefahr mit dem Eintreffen der Waren am Montageort auf den Auftraggeber über.
  • Für Transportverzögerungen haftet LCD media auch dann nicht, wenn Lieferung frei Haus vereinbart wurde. Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet der Haftung für Mängel der Lieferung entgegenzunehmen.
  • Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Abnahme der bestellten Waren ist eine Hauptpflicht. Deshalb sind wir insbesondere berechtigt, bei Annahmeverzug des Auftraggebers eine letzte Annahmefrist zu setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 1 % des Nettoauftragswertes pro angefangener Woche, maximal 5 % des Nettoauftragswertes zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzuges oder der Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefersache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt uns vorbehalten.

VI) Montage, Einbau und Reparaturen

  • Für Montagen und Einbauten jeder Art, auch solche, die Teil eines Lieferauftrages sind, sowie für alle späteren Reparaturen und Änderungsarbeiten (nachfolgend „Leistungen“), gilt:
  • Soweit sich nichts anderes aus dem Vertragsverhältnis ergibt, rechnet LCD media die Leistung außerhalb ihrer Gewährleistungsverpflichtungen nach Zeitaufwand entsprechend ihrer Preisliste, oder im Falle des Fehlens einer solchen, nach angemessenen Sätzen, zuzüglich Transport- und Reisekosten und Auslagen ab. Bei Wartungs-, Service und Reparaturleistungen wird außerdem das benötigte Material zu den Preisen von LCD media in Rechnung gestellt.
  • Für diese Leistungen gelten, soweit nichts Anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
    a) Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die ein fristgemäßes, ungehindertes, sicheres Arbeiten des Personals von LCD media ermöglicht. Insbesondere hat der Auftraggeber auf seine Kosten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen:
    - ausreichende sanitäre Anlagen für die Mitarbeiter der LCD media oder der von ihm beauftragten Unternehmer;
    - Beleuchtung, Heizung, Wasser und Energie.
    Auf außergewöhnliche Anforderungen wird LCD media den Auftraggeber rechtzeitig hinweisen.
    b) Vor Beginn der Leistungen von LCD media hat der Auftraggeber, soweit sie ihm bekannt sind, die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Energieleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen und technischen Angaben zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für andere Besonderheiten und Gefahren, die LCD media nicht offensichtlich sein können.
    c) Der Leistungsort ist durch den Auftraggeber so vorzubereiten, dass die Leistung ohne Abbau-, Abbrucharbeiten oder Zusatzleistungen vorgenommen werden kann.
  • Kosten, die LCD media aus vom Auftraggeber zu vertretenden Unterlassungen der in Ziffer VI. 2 genannten Voraussetzungen erwachsen, fallen dem Auftraggeber zur Last. Ist jedoch eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt und ist LCD media deshalb die Durchführung der Leistung unzumutbar, so kann LCD media diese unbeschadet der ihr zustehenden weitergehender Rechte ablehnen. 
  • LCD media ist auch im Hinblick auf diese Leistungen berechtigt, nach ihrer Wahl andere Unternehmer (Subunternehmer) mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Der Subunternehmer ist nur den Anweisungen von LCD media verpflichtet. Die Aufsicht über das Personal des Subunternehmers obliegt allein LCD media.
  • Soweit ein Pauschalpreis vereinbart wurde, ist dem Personal von LCD media oder deren Subunternehmer vom Auftraggeber die Arbeitszeit nach bestem Wissen täglich zu bescheinigen. Falls keine pauschale Vergütung vereinbart wurde, hat der Auftraggeber nach Abschluss der Montage oder Reparatur und bei mehrtägiger Montage/Reparatur am Ende eines jeden Arbeitstages den von dem Personal von LCD media (oder Subunternehmer) ausgefüllten Montagebericht gegenzuzeichnen. Mögliche Einwände oder Vorbehalte gegen den Bericht sind hierbei zu vermerken. Ein Recht zur Verweigerung der Gegenzeichnung besteht auch bei Einwänden der vorgenannten Art nicht. 
  • Bei Reparaturleistungen außerhalb unserer Gewährleistungsverpflichtungen hat uns der Auftraggeber den Besitz an dem Reparaturgegenstand einzuräumen, sofern dies zur Durchführung der Reparatur notwendig ist. Auf fremde Besitz- und Eigentumsrechte hat der Auftraggeber hinzuweisen. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über, sofern nichts Anderes vereinbart wurde.

    Etwaige Mängelansprüche des Auftraggebers bleiben von Klausel VI. unberührt

VII) Eigentumsvorbehalt

  • LCD media behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach angemessener Fristsetzung, ist LCD media berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber nicht aus. Nach Rücknahme der gelieferten Sache ist LCD media zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Auftraggebers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der Insolvenzordnung (InsO) bleiben unberührt.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  • Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber LCD media unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber haftet für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gemäß § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).  
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, sofern er Händler ist und die Leistungen nicht für seinen eigenen Gebrauch bei LCD media beauftragt hat. Er tritt LCD media jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
  • Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. LCD media ist jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen kann LCD media verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch LCD media ist jedoch nicht möglich, sofern dem die InsO entgegensteht.
  • Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für LCD media vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, nicht LCD media gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt LCD media das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.  
  • Werden die von uns gelieferten Gegenstände dergestalt in Grundstücke eingebaut, dass sie mit dem Einbau Eigentum des Grundstückseigentümers werden, so gilt die Ziffer VII. 5. entsprechend.
  • LCD media verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers auch insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LCD media.
  • Bei Lieferungen ins Ausland gilt Folgendes abweichend von Vorstehendem, sobald die Lieferung die deutsche Grenze passiert hat:
  • Soweit eine Auslieferung des Liefergegenstands vor der Zahlung aller offenen Beträge aus dem Vertragsverhältnis erfolgt, bleibt LCD media Eigentümer bis zur vollständigen Zahlung, soweit dies nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Sollte das Recht des Staates, in dem sich die Lieferware befindet, einen solchen Eigentumsvorbehalt nicht zulassen, so stehen LCD media alle Rechte an dem Liefergegenstand zur Sicherung zu, die das Recht des betreffenden Staates anstelle eines Eigentumsvorbehaltes vorsieht. Der Auftraggeber wird alle erforderlichen Schritte unternehmen, um LCD media diese Rechte zu gewähren und zu sichern.

VIII) Mängelansprüche

  • Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des kaufmännischen Auftraggebers setzen voraus, dass dieser unverzüglich nach Erhalt der Ware oder Leistung diese untersucht und etwaige sichtbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich gegenüber LCD media rügt (§ 377 HGB). Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel gemäß den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar sind, hat der Auftraggeber diese Mängel bei Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmen zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Dies gilt auch für Werkleistungen. Andere Auftraggeber haben uns offensichtliche Mängel binnen 3 Wochen nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen, anderenfalls sind dessen Mängelansprüche für diese Mängel erloschen. Die sachliche Behandlung als Mängelrüge unsererseits ist kein Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmung.
  •  LCD media ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Auftraggeber ein Interesse an der sofortigen Erledigung darlegt.
  • Mängelansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn er allgemein bekannte Verwendungsvorschriften sowie Anwendungshinweise von LCD media oder des Herstellers bei der Verwendung unserer Produkte nicht einhält und der Schaden hierauf zurückzuführen ist. Gleiches gilt bei Schäden oder Folgeschäden, die aufgrund eines unsachgemäßen Einsatzes der Produkte, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verursacht werden.
  • Mängelansprüche bestehen nicht, wenn nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Leistung vorliegen.
  • Alle Spezifikationen von LCD media sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien und gelten nur annährend, sofern nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart ist.
  • Soweit ein von LCD media zu vertretender Mangel unserer Produkte und Leistungen vorliegt, ist LCD media nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt.
  • Zahlungen des Auftraggebers bei Mängelrügen dürfen nur in einem Umfang, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, zurückbehalten werden. Diese Zahlungen dürfen auch nur unter den Voraussetzungen von Ziff. IV 8. dieser Bedingungen zurückbehalten werden.
  • Rügt der Auftraggeber aus Gründen, die LCD media nicht zu vertreten hat, zu unrecht das Vorliegen eines von LCD media zu vertretenden Mangels, so ist LCD media berechtigt, die entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder -Feststellung dem Auftraggeber zu berechnen.
  • LCD media kann den Auftraggeber mit den Mehrkosten der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen des gelieferten Produktes an einen anderen Ort als an die Lieferadresse erhöhen.
  • Rückgriffsansprüche des Auftraggebers bei Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB) sind im Hinblick auf die Vereinbarungen des Auftraggebers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat LCD media so rechtzeitig über die Mängelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, dass LCD media in der Lage ist, nach ihrer Wahl diese Ansprüche des Abnehmers an Stelle des Auftraggebers zu erfüllen.
  • Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginns, soweit LCD media den Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder arglistig das Fehlen eines Mangels verschwiegen hat. Dies gilt auch für etwaig abgegebene und LCD media bindende Garantien, sofern sich aus diesen nichts Anderes ergibt. Für Verjährungsfristen für Mängelansprüche, die gesetzlich länger als 2 Jahre sind, gelten die gesetzlichen Fristen. Ebenso gelten die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Bedarf es aufgrund mangelhafter Lieferung einer Nacherfüllung, so wird die Verjährung von der Mängelrüge bis zur Nacherfüllung nur gehemmt, nicht aber erneut in Lauf gesetzt. Wenn LCD media sich auf Verhandlungen über eine Beanstandung einlässt, stellt dies keinesfalls einen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar.
  • Bevor der Auftraggeber weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist LCD media zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit LCD media keine anderslautende Garantie abgegeben hat. Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ist diese unmöglich, dem Auftraggeber unzumutbar oder verweigert LCD media die Nacherfüllung, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen gilt Ziffer IX dieser Bedingungen.
  • Bei Dienstleistungen ist LCD media im Falle von Schlechtleistungen zunächst die Gelegenheit zur erneuten fehlerfreien Erbringung der Leistung zu geben, es sei denn, dem Auftraggeber ist dies nicht zumutbar.       
  • Für von LCD media zu vertretende Datenverluste haftet LCD media nur in dem Umfang, in dem LCD media haften würde, wenn der Auftraggeber täglich eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hätte. 
  • Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt darüber hinaus Folgendes:
    a) Soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist LCD media lediglich verpflichtet, ihre Leistungen im Lande der Lieferadresse frei von Rechten Dritter zu erbringen.
    b) Im Falle einer von LCD media zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter kann LCD media nach ihrer Wahl entweder auf ihre Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Auftraggeber übertragen, oder ihre Leistung so ändern oder neu erbringen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung der vereinbarten Leistung nicht mehr als unwesentlich beeinträchtigt wird. Ist dies nicht möglich oder verweigert LCD media die Nacherfüllung, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche und Rechte im Umfang dieser Ziffer VIII zu. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer IX.  

IX) Schadensersatz

  • Die Geltendmachung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Mängeln der von LCD media erbrachten Leistungen ist ausgeschlossen, soweit LCD media eine Nacherfüllung aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, nicht durchführen kann. Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mangel- und für Mangelfolgeschäden, die auf einer mangelhaften Leistung beruhen, ist ausgeschlossen, wenn LCD media den Mangel nicht verschuldet hat. Für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn, haftet LCD media im Rahmen der Mangelansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Pflichten (Pflichten, auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf).
  • Die Geltendmachung von Schadensersatz für eine Verletzung einer von LCD media oder Dritten abgegebenen Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB), für die LCD media einzustehen hat, ist ausgeschlossen, wenn LCD media die Verletzung nicht verschuldet hat.
  • Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche (im folgenden „Schadensersatzansprüche“) des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und in Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Vorstehendes gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Verletzungen des Lebens oder bei Körper- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Ga-rantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten (Pflichten, auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf). In keinem Fall haftet LCD media wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Im Falle der Fahrlässigkeit der LCD media ist ihre Haftung auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. Änderungen der Beweislast sind mit diesen Regelungen (Ziffer X. 1 bis X. 3) nicht verbunden.
  • Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Beauftragten der LCD media.
  • Die Verjährung der Ansprüche zwischen LCD media und dem Auftraggeber richten sich nach Ziffer VIII 10, soweit nicht Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.

Stand: März 2010

LCD media GmbH

Tangstedter Landstraße 111

22415 Hamburg

X) Gewerbliche Schutzrechte

An den gelieferten Waren und Leistungen bleiben Schutzrechte von LCD media oder Dritten bestehen. 

  • Soweit Software zum Liefergegenstand gehört, wird die Nutzung der Rechte an der Software nur zum eigenen Gebrauch durch den Auftraggeber gestattet. Der Auftraggeber kann die Software nur zusammen mit der gelieferten Ware an Dritte veräußern, wenn er nicht selbst Kopien der Software einbehält. Ein Verleihen der Software an Dritte ist unzulässig, ebenso das Anfertigen und die Nutzung von nicht gestatteten Kopien der Software.
  • Der Auftraggeber hat aber im Übrigen die Lizenzbedingungen der Lieferanten von LCD media oder der Inhaber der Nutzungsrechte (z.B. Hersteller der Software) einzuhalten, die ihm einsehbar oder übergeben worden sind. LCD media übernimmt keine Haftung bei Verletzungen von Lizenzbedingungen, wenn die Ware oder Software vom Auftraggeber in ein Land außerhalb Deutschlands verbracht wird und dies nicht Gegenstand des jeweiligen Vertrages mit LCD media ist. In Zweifelsfällen hat der Auftraggeber LCD media oder den Lizenzgeber zu konsultieren.

XI) Exportverbote

  • Die Ausfuhr aus Deutschland unterliegt den deutschen und europäischen Ausfuhrbestimmungen, für die der Auftraggeber selbst zu sorgen hat.
  • LCD media weist darauf hin, dass auch US-amerikanische Ausfuhrbestimmungen für den Auftraggeber verbindlich sein könnten.

Gerichtsstand/Erfüllungsort/Salvatorische Klausel

  • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz von LCD media; LCD media ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  • Soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde oder sich aus dem jeweiligen Vertrag ergibt, ist Erfüllungsort für alle von LCD media zu erbringenden Leistungen der Sitz von LCD media, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.
  • Für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. 
  • Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so beeinträchtigt dies die Wirksamkeit des Vertrages oder der Lieferbedingungen im Übrigen nicht.